Vereinssatzung des Vereins
Zentrum für Lebenswerte e.V.
Gründungssatzung vom 02.03.2022
Änderung vom 11.05.2022
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Zentrum für Lebenswerte e.V. und hat seinen Sitz in Waldstetten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. verbindet Menschen, die die Entwicklung unserer Gesellschaft, Ihre Strukturen, Ihre Werte und das Bewusstsein der Mitglieder sowie aller Menschen, die sich für die Erhaltung und Förderung sozialer Lebensgrundlagen einsetzen und ein lebenswertes Umfeld und System für Menschen und Gemeinschaften erhalten bzw. schaffen wollen.
Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. ist ein Zusammenschluss von und für Menschen, die in ihrer Grundeinstellung eine authentische, ehrliche, aufrichtige, herzliche, friedvolle und lebenswerte Lebensumgebung schützen, erhalten und schaffen wollen. Dies betrifft Menschen, natürliche Personen, Sozialgemeinschaften und Institutionen, die sich von Partnerschaften über Familien und vergleichbaren Organisationsformen durch weitere Vernetzung und Kooperation stärken.
Ein liebendes, herzliches, ausgeglichenes, dankbares, gesundes Leben in der Sozialgemeinschaft und ein entsprechendes, den persönlichen Bedürfnissen angepasstes Lebensumfeld sind menschliche Grundbedürfnisse.
Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. beschäftigt sich mit der Wirkung von menschlichen & nachhaltigen Lebenswerten auf physischer, psychischer, mentaler, seelischer und feinstofflicher Ebene, sowie den Wechselwirkungen untereinander.
Die Grundphilosophie vom Verein Lebenswerte e.V. gleicht einem Lebensbaum mit:
A = Unseren Wurzeln:
- Lebensfreude & Glück
- Gesundheit & Prävention
- Persönlichkeitsentfaltung
- Spiritualität
- Lebens-Künste & Kultur
- Gemeinschaft
B = Unserem Stamm:
- Der die Kraft aus dem Feld der einzigartigen und individuellen Möglichkeiten, die Gaben, Talente, Potentiale sowie Fähigkeiten eines jeden Menschen in seinem SEIN einfließen und sprießen lässt.
C = Unserer Baumkrone:
- Gemeinsam den Baum in seiner Lebensvielfalt zum Erblühen bringen für eine zukunftsfähige, tragfähige und nachhaltige Zukunft für Menschen, Tiere und Natur
Die Kernziele des Vereins Zentrum für Lebenswerte e.V. sind somit die Erforschung, die Förderung, der Ausbau, die Erhaltung sowie die Stabilisierung der menschlichen Grundbedürfnisse in Verbindung mit den Lebenswerten und dieses in die Welt zu tragen, für die Erhaltung einer optimalen lebenswerten Zukunft und nachhaltigen Lebensqualität im Einklang
Dies betrifft besonders folgende Bereiche und Aktivitäten:
- der Förderung und dem Zusammenhang von Wohlbefinden und Glücksempfinden
- den Fragen nach dem Sinn des Lebens im Einklang mit den universellen Gesetzen
- der Entwicklung des Bewusst-Seins
- der Gesundheit und den Ordnungen des Lebens
- der Verbesserung persönlicher Lebenssituationen, vom sozialen Umgang bis zur Gestaltung des direkten Lebensumfeldes
- der Einbeziehung von Lebensmodellen und Wahrheiten unserer Kultur sowie anderer Kulturen
- Altes und neues Wissen miteinander zu kombinieren, um eine ausgewogene harmonische Lebensqualität für die Menschheit und den
Einzelnen wieder verfügbar zu machen und dies in sinnvoller Weise zu vereinen.
- Die harmonische individuelle Entfaltung, die Bewusst-Seins-Entwicklung innerhalb der Gesellschaft und Gemeinschaft.
- Die gemeinsame Organisation und Bereitstellung von z. B.: Energie, Wasser, gemeinschaftlichen Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Freizeit und Sport, Gesunderhaltung sowie ähnliche Möglichkeiten.
- Das Bewusst-Sein um die Trinität von Körper, Geist und Seele vor dem Schöpfer und der Natur, sowie den immerwährend gültigen Gesetzmäßigkeiten des Universums.
- Die Förderung der Lebensbereiche:
- Stärke, Geist und Sein
- Glück und Liebe
- Lebenskultur und Wohnen
- Energie und Mobilität
- Finanzen und Wirtschaft
- Freude, Natur, Natürlichkeit
- Berufung, Entfaltung, Entschlusskraft
- Körper, Gesundheit, Ernährung
führt zu einem harmonischen Gleichklang, lösungsorientierten Lebenswegen bzw. Lebensmodellen, die auch Länder-, und Kulturen miteinander verbinden können.
- Das Trennende zwischen den Lebensbereichen und Menschen wird aufgehoben und ein gemeinschaftliches Zusammenleben über die Familie hinaus gefördert.
§ 3 Werte und Mittel des Vereins
Der Verein ist nicht politisch oder religiös, wissenschaftlich oder dogmatisch festgelegt, er toleriert und fördert ggf. individuelle, auch unterschiedliche Auffassungen, Einstellungen und Glaubensrichtungen. Herkunft, Abstammung, Alter, Geschlecht, gesundheitlicher Zustand, Bildungs- und Ausbildungsstand sind keine Differenzierungskriterien, Vielmehr bekennt sich der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. zur Wertschätzung der Individualität des Einzelnen. Sie ist ein Grundwert des Vereins Zentrum für Lebenswerte e.V. bei der Umsetzung der Ziele und der inhaltlichen Erarbeitung von Konzepten und Erfahrungen. Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. sorgt neben der Erforschung auch für die Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten, für Anwendungen, Verfügbarkeit, Umsetzungen und Nutzbarmachung besonders in den genannten Bereichen. Die Mitglieder fördern gegenseitig ihre Möglichkeiten, Entwicklungen und ihre Erkenntnisse. Sie praktizieren die harmonische Lebensweise soweit als möglich, fördern, vermitteln und unterstützen auch andere dabei. Ein kulturübergreifender Austausch führt zu einer gegenseitigen Bereicherung mit Ideen bei gleichzeitiger Wertschätzung individueller Prägungen. Erfahrungs- und Wissensgebiete unterschiedlicher Gesellschafts- und Kulturkreise werden durch übergreifende Betrachtung mit Synergieeffekten selektiv zusammengeführt.
In Projekten, Projektbegleitungen oder Kooperationen lernen Menschen in den unterschiedlichsten Sozialgemeinschaften sich zu organisieren, auszutauschen, zu helfen, Lebensräume zu schaffen, Lebenswege zu stärken, stabilisieren und zu fördern. Aus diesem Grund fördern bzw. organisieren und entwickeln die Mitglieder diesen Austausch untereinander, Gesprächs- und Arbeitsgruppen, öffentliche Vorträge, Veranstaltungen und Projekte. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte werden umgesetzt bzw. durch Veröffentlichung zur Umsetzung weitergegeben. Hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins Zentrum für Lebenswerte e.V. ergänzen oder ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen.
Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. kann zu diesem Zwecke erforschen, informieren, helfen, betreuen, begleiten, fördern oder vermitteln, Träger- oder Partnerschaften eingehen oder herstellen und Interessen bündeln.
Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten wird allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. anzustreben ist. Die einzelnen Bereiche des Vereins werden über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert.
Der Verein Zentrum für Lebenswerte e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskosten ausgegeben.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
Eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist für Menschen, natürliche und juristische Personen möglich. Menschen und Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann vom Vorstand durch Beschluss der Status eines Ehrenmitgliedes verliehen werden.
Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, auf Antrag in eine „ordentliche“ Mitgliedschaft umgewandelt werden. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare und nicht einmalige Einsatz des Mitglieds bezüglich der Vereinsziele sein. Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium). Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss (z.B. durch Schädigung und Gefährdung der Vereinsinteressen), Tod oder Löschung der juristischen Person. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied erklärt werden. Wurde eine Mitgliedschaft zeitlich begrenzt beantragt und wird keine Verlängerung gewünscht, endet sie automatisch mit Ablauf.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitrag der ordentlichen Mitglieder, den freiwilligen Förderbeitrag der Fördermitglieder sowie über die Erhebung einer Aufnahmegebühr. Mitglieder sind grundsätzlich angehalten, einen Förderbeitrag zu entrichten, der in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Mitgliedschaft steht. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Richtlinien beschließen.
§ 9 Die Organe des Vereins
sind: A. Der Vorstand (das Präsidium). B. der erweiterte Vorstand (der Senat). C. Die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand (Präsidium)
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder zweite Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident, oder als Vertretung der erste oder zweite Vizepräsident, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt, wobei auch hierfür die Vertretung im Innenverhältnis die zuvor genannte Verhinderungsregelung des Präsidenten gilt.
Dem Präsidium obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren.
Bei Gefahr im Verzug sind diese berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden oder durch Vertrag mit Partnern vergleichbare Einkünfte hat.
§ 11 Der Senat
Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 18 Mitgliedern.
§ 12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands
A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dies für erforderlich erachtet oder ein anderes Vorstandsmitglied dies schriftlich oder mündlich beantragt.
B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Dies ist auch real (körperlich) und/oder virtuell (online) und telefonisch möglich. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und des anderen Vorstandsmitgliedes gefasst.
§ 13 Geschäftsordnung
Beschlussinhalte, auch die der Mitgliederversammlung, weitere Regelungen und Präzisierungen sowie Hinweise zur Auslegung der Satzung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung zweckmäßig zusammenstellen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (körperlich) und/oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimation und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatraum.
Mitglieder können so auch in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder dies verlangen.
In der Tagesordnung müssen: A. Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand), und C. (soweit erforderlich) Wahlen, vorgesehen sein. Beachtung findet §10. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, Statutenänderungen auch bezüglich Vereinssitz, Satzungszweck und Auflösung werden mit 2/3 Stimmen der real (körperlich) und/oder virtuell (online) erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit (Patt-Situation) in Mitgliederversammlung, Präsidium oder Senat erhält der jeweilige Versammlungsleiter eine Zweitstimme. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder im Sinne des §10 einem Vizepräsidenten.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Wurde der Vorgang elektronisch protokolliert, so sind Form und Richtigkeit des elektronischen Protokolls vom Präsidenten und dem Schriftführer in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Dieses ist von Beiden zu unterzeichnen.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung obliegt zwei gewählten Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, alternativ von verdienten Mitgliedern des Senats. Für das Folgejahr kann die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, und bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können.
§ 16 Beitragsverwendung
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §14.
§ 17 Schlussbestimmung
Die Präsidentin wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen der §§ 180 und 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung von Eintragungen des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Die Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Beschlüsse und Satzungsbeschlüsse zu fassen. Gleiches gilt auch für einen im Sinne des §10 stellvertretend tätigen Vizepräsidenten.
Waldstetten, den 11.05.2022